Gebäude sind häufig Belangen einer Gemeinschaft unterworfen. Änderungen von Räumlichkeiten zu neuen Nutzungen z. B. durch Zusammenlegungen, Abtrennungen bedingen die festgeschriebene Aussage über den Wohnflächenbetrag, sowie über die Anteile von gemeinschaftlichen Haus– und Grundstücksbereichen. Das WEG (Wohnungseigentumsgesetz) verlangt deshalb die genaue Auflistung privaten und gemeinschaftlichen Eigentums. Voraussetzung ist die abgeschlossene Wohnungseinheit.
Eine bei der Baubehörde eingereichte Teilungsplanung erwirkt die Ausstellung der damit verbundenen Abgeschlossenheitsbescheinigung. Der Notar handelt zu Vertragsausarbeitung nach dieser behördlich genehmigten Abgeschlossenheit.
Notwendig sind Flächenberechnungen mit den Bestandsplänen aus dem Baugesuch. Falls erforderlich, werden Planunterlagen aktualisiert, bei Verlust von Originalunterlagen nach dem aktuellen Baubestand aufgemessen und neu gezeichnet.
Δ Top